§ 18 KWG: Das Wichtigste auf einen Blick
§ 18 KWG: Das Wichtigste auf einen Blick. In unserem Informationsblog § 18 KWG erhalten Sie folgende Informationen:
- Regelungen des § 18 KWG
- Grundsätze ordnungsgemäße Geschäftsführung
- § 18 KWG – MaRisk und Volumenbegrenzung
- § 18 KWG – Offenlegung und Kreditanalyse
- § 18 KWG – Verfahren zur zeitnahen Einreichung von Unterlagen
- § 18 KWG – Mahnverfahren
- § 18 KWG – Haftung von Vorstand und Mitarbeitern
- § 18 KWG – Haftung von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten
§ 18 KWG – Regelungen des KWG
Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
- der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
- der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
- der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
- Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
- multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
- Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.
§ 18 KWG als Grundsatz ordnungsmäßiger Geschäftsführung
Jeder Kaufmann ist nach § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet, seine Bücher so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können.
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat der Kaufmann sich dabei bei jeder Form der Kreditgewährung über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers Sicherheit zu verschaffen und diese in der Folge laufend zu überprüfen. Nur so ist es möglich, einerseits die Werthaltigkeit der Kreditforderungen ordnungsgemäß zu erfassen und abzubilden und andererseits die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung in Haftungsfragen nachzuweisen.
Bei der konkreten Ausgestaltung der Überprüfungsmaßnahmen hat sich der Kaufmann dabei von der Wesentlichkeit der konkreten Kreditgewährung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seines Unternehmens leiten zu lassen.
Wichtige Gesichtspunkte hierbei sind neben der Höhe des gesamten Risikokapitals und der Laufzeit der einzelnen Kreditforderung insbesondere die Höhe des Kredits.
Um Klumpenrisiken für sein Unternehmen zu vermeiden, hat der Kaufmann insbesondere bei betragsmäßig höheren Darlehensgewährungen erhöhte Sorgfaltspflichten, da ein einzelner Kreditausfall in diesen Fällen substanzielle Auswirkungen haben kann.
Für Kreditinstitute ergeben sich gegenüber den allgemeinen Regeln höhere Anforderungen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG gehören zu den dort aufgeführten Bankgeschäften die Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft iSd Nr. 1) sowie die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft iSd Nr. 2).
Da die Kreditinstitute geschäftstypisch fremde Gelder zur Gewährung von Darlehen einsetzen, hat die Ordnungsmäßigkeit der Kreditgewährung und die regelmäßige Kreditüberwachung bei diesen eine elementare Bedeutung.
§ 18 KWG – MaRisk und Volumengrenzen
Den Vorschriften des § 18 KWG entsprechend hat sich ein Institut bei Kreditvergaben von mehr als 750 TEUR (Schwellenwertregelung) sowohl bei der Kreditgewährung (Erstoffenlegung) als auch über die Laufzeit eines Engagements (laufende Offenlegung) bestimmte Unterlagen vorlegen zu lassen.
Die Institute sind jedoch auch unterhalb der Offenlegungsgrenze des § 18 KWG gehalten, aussagekräftige Kreditunterlagen anzufordern. Jedes Institut hat ein Verfahren zu entwickeln, nach dem es sich bei Krediten von insgesamt höchstens 750 TEUR die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kreditnehmers offenlegen lässt.
Für alle Engagements ab einer bestimmten Betragshöhe sind zwei Voten einzuholen. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens kommt hierfür z. B. die Grenze des § 18 KWG in Betracht.
Demzufolge sind grundsätzlich bei allen Engagements oberhalb eines Betrages von 750 TEUR zwei Voten einzuholen. Wird damit allerdings bereits die Grenze von 10 % des haftenden Eigenkapitals des Institutes überschritten, ist ein geringerer Betrag zu wählen.
Die Volumengrenze kann des Weiteren nach bestimmten Geschäften differenziert werden. Für das Firmenkundenkreditgeschäft und die Projektfinanzierung können unterschiedliche Grenzen festgelegt werden.
§ 18 KWG – Offenlegung und Kreditanalyse
Mit dem Wegfall der Rundschreiben zu den Offenlegungsanforderungen wurde in die MaRisk zwischenzeitlich eine Anforderung aufgenommen, wonach für Kredite, die durch § 18 KWG erfasst werden, die Intensität sowohl der erstmaligen als auch der laufenden Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie die hierfür einzufordernden Kreditunterlagen, differenziert nach der Art der Kreditnehmer, festzulegen sind.
Die Intensität der erstmaligen bzw. laufenden Beurteilung des Adressenausfallrisikos hängt in erster Linie vom Risikogehalt der Engagements ab (BTO 1.2.1 Tz. 1 und BTO 1.2.2 Tz. 2), wobei die laufende Beurteilung jährlich durchzuführen ist (BTO 1.2 Tz. 6 und BTO 1.2.2 Tz. 2).
Hierzu müssen geeignete Unterlagen herangezogen und überprüft werden (BTO 1.2 Tz. 3), wobei die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers eine entscheidende Rolle spielt (BTO 1.2.1 Tz. 1).
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ein Verfahren einzurichten, das deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet.
§ 18 KWG – Verfahren zur zeitnahen Einreichung von Unterlagen
Die geforderte Einrichtung eines Verfahrens, das die zeitnahe Einreichung der erforderlichen Kreditunterlagen überwacht und damit verbunden eine zeitnahe Auswertung gewährleisten soll, ergibt sich aus den o. g. Anforderungen an die Offenlegung.
Relevante Informationen sind insbesondere im Rahmen der erstmaligen, turnusmäßigen und anlassbezogenen Beurteilungen des Adressenausfallrisikos bzw. bei den turnusmäßigen Überprüfungen der Sicherheiten einzuholen.
§ 18 KWG – Mahnverfahren
Die Ausgestaltung des Mahnverfahrens liegt im Ermessen der Institute. Das Mahnverfahren kann z. B. aus mehreren Mahnstufen bestehen und mit einem Kündigungsautomatismus versehen werden, soweit dies aus Sicht des Institutes als zweckmäßig erachtet wird.
Das Mahnverfahren sollte mit dem Verfahren zur Überwachung der zeitnahen Einreichung von Unterlagen und mit dem Verfahren zur Früherkennung von Risiken verknüpft werden.
§ 18 KWG – Haftung von Vorstand und Mitarbeitern
Neben Vorständen haften auch mit der Kreditbearbeitung betraute Mitarbeiter aufgrund des Dienst- bzw. Anstellungsvertrags. Die Haftung kann sich dabei direkt aus dem Vertrag oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben.
Für Vorstände von Instituten kann sich auf der Grundlage der Dienstverträge eine Haftungsverschärfung gegenüber den organschaftlichen Haftungsregelungen ergeben. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung gegenüber den organschaftlichen Regelungen ist unwirksam.
Bei der Haftung von leitenden und nicht leitenden Mitarbeitern sind die Grundsätze der „gefahrgeneigten Tätigkeit“ zu beachten, was zu einer Haftungsmilderung bei fahrlässigem Verschulden führt. Die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit führen zu einer – bei einem nur leichten Verschulden des Mitarbeiters – vollständigen Schadenstragungspflicht des Instituts.
Oberhalb des leichten Verschuldens kommt es abhängig von der Schwere des Verschuldens zu einer quotalen Schadenstragung; dabei sind die Höhe des Schadens und die Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Bei einem vorsätzlichen Handeln kommt es zu keiner Haftungserleichterung.
§ 18 KWG – Haftung von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten
Nach § 116 AktG, § 52 GmbHG iVm. § 116 AktG und § 41 GenG gelten für die Haftung der Aufsichtsorgane die Haftungsregelungen für Vorstände sinngemäß.
Die vorrangige, für alle Institutsformen gleichermaßen gültige Aufgabe von Aufsichtsrat/Verwaltungsrat ist die fortlaufende Überwachung der Geschäftsführung.
Von dieser Aufgabe erfasst ist die Prüfung, ob eine den institutsspezifischen Bedürfnissen angepasste Organisation und das dazugehörende interne Kontrollsystem vorliegen und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung des Instituts ergriffen worden sind.
Spezifische Pflichten ergeben sich für die Mitglieder eines vom Aufsichtsrat/Verwaltungsrat gebildeten Kreditausschusses. Dieser hat in der Regel im Rahmen seiner Überwachungspflicht die Zustimmungskompetenz hinsichtlich bestimmter – soweit durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehen – Kreditentscheidungen.
Im Rahmen der Entscheidungskompetenz haben die Mitglieder die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 18 KWG) sowie die auf ihrer Grundlage (vgl. § 25a KWG) ergangenen Regelungen (MaRisk) zu beachten.