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Abwehr von Geldwäsche im Kunsthandel

Abwehr von Geldwäsche im Kunsthandel: Mit Umsetzung der 5. EU Geldwäscherichtlinie bis 10. Januar 2020 wird auch der Kunsthandel als neuer Verpflichteter dem Geldwäschegesetz unterstellt. Mit dem S+P Informationsblog Kunsthandel erhalten Sie Erläuterungen zu folgenden 7 Fragestellungen:

  1. Wer ist im Kunsthandel als Verpflichteter iSd GwG anzusehen?
  2. Wie definiert das GwG den Kunstlagerhalter?
  3. Wie ist der Transaktionsbegriff iSd GwG zu verstehen?
  4. Welche Kunstgegenstände werden durch das GwG erfasst?
  5. Welcher Schwellenbetrag ist im Kunsthandel zu beachten?
  6. Welche Anforderungen stellt das GwG an das Risikomanagement bei Kunstlagerhaltern?
  7. Welche Sorgfaltspflichten haben Kunsthändler zu beachten?

 

Abwehr von Geldwäsche im Kunsthandel

 

Abwehr von Geldwäsche im Kunsthandel – GwG Regelungen auf einen Blick

§ 1 Abs. 23 GwG: Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

 

Erläuterung zu § 1 Absatz 23 – Kunstlagerhalter

§ 1 Absatz 23 definiert die zukünftig nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 verpflichteten Kunstlagerhalter. Kunstlagerhalter im Sinne des GwG ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Der Begriff des Lagerhalters entspricht dem des § 467 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Lagerhalter unterfallen den Regelungen des Geldwäschegesetzes nur, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie).

Der Begriff des Kunstvermittlers schließt nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie insbesondere Kunstgalerien und Auktionshäuser mit ein. Die Erwähnung von Vermittlern und Auktionatoren in Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt ausschließlich zu Klarstellungszwecken.

 

Transaktionsbegriff bei Kunstvermittlern – Abwehr von Geldwäsche im Kunsthandel

Par. 1 Absatz 5 Satz 2 regelt diese Bezugnahme des Transaktionsbegriffs auf das vermittelte Geschäft nun allgemein für Vermittlungsgeschäfte. Der Kreis der Verpflichteten, die Vermittlungstätigkeiten erbringen, umfasst Finanzanlagenvermittler nach § 2 Absatz 6 i.V.m. § 1 Absatz 24 Nummer 4, Immobilienmakler nach § 2 Absatz 14 und Kunstvermittler nach § 2 Absatz 16.

Der Begriff des Güterhandels umfasst auch den Handel von und die Vermittlung von Kunstgegenständen. Insoweit setzt § 1 Absatz 9 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 16 die Vorgaben des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) der Änderungsrichtlinie um. Hiernach sind Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser.

 

§ 2 Absatz 1 Nummer 16: Welche Kunstgegenstände werden durch das GwG erfasst?

Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie um. Neben den bereits bislang als Güterhändler geldwäscherechtlich Verpflichteten treffen nunmehr auch Kunstlagerhalter geldwäscherechtliche Pflichten.

Kunstgegenstände sind alle Gegenstände, die in Nummer 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt sind. Erfasst sind hiernach unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind, soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt, nicht erfasst. Auf Kunstlagerhalter erstrecken sich die Vorgaben des GwG, soweit die Lagerung in einer sogenannten Freizone im Sinne der Artikel 243 ff. Unionszollkodex (UZK) erfolgt. Freizonen in diesem Sinne sind auf deutschem Gebiet die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven.

 

Welcher Schwellenbetrag ist im Kunsthandel zu beachten?

Mit Blick auf den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen erfolgt weder in Bezug auf die Bestimmung des Verpflichtetenkreises noch auf die Begriffsdefinition (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG bzw. § 1 Absatz 9 GwG) eine Differenzierung vom allgemeinen Güterhandel, wohl aber bei Anwendung des Schwellenbetrages (vgl. § 4 Absatz 4 und § 10 Absatz 6 GwG). Vgl. zum Verpflichtetenkreis BT-Drs. 18/11555, S. 103.

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie treffen im Kunstsektor Verpflichtete geldwäscherechtliche Pflichten nur, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.

Entsprechend der bisherigen Systematik des Geldwäschegesetzes wird dieser Schwellenbetrag nicht im Rahmen der Verpflichteteneigenschaft umgesetzt, sondern in Bezug auf die Pflichten nach Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes in § 4 Absatz 4 und in Bezug auf die Pflichten nach Abschnitt 3 des Geldwäschegesetzes in § 10 Absatz 6. Die Aufsicht wird nach § 50 Nummer 9 GwG durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgeübt.

 

§ 4 Absatz 5 GwG – Welche Anforderungen stellt das GwG an das Risikomanagement bei Kunstlagerhaltern?

Die Regelung setzt den nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie geltenden Schwellenbetrag um. Die Pflicht nach § 4 Absatz 1, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen, greift hiernach für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 im Kunstsektor Verpflichteten nur in Fällen, in denen der Wert der Transaktion 10 000 Euro oder mehr beträgt.

 

Die Umsetzung der Wertschwelle im Rahmen der Risikomanagementpflichten nach § 4 Absatz 4 und der Kundensorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 6 n.F. entspricht der Systematik der nach bisheriger Rechtslage für Güterhändler nach § 4 Absatz 4 a.F. und § 10 Absatz 6 a.F. bestehenden Regelungen.

Aufgrund der Vorgaben des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie gelten für den Handel und die Vermittlung sowie die Lagerhaltung von Kunstgegenständen Risikomanagementpflichten bei Erreichen des Schwellenbetrages unabhängig davon, ob es sich um Bartransaktionen handelt.

Für die bereits nach bisheriger Rechtslage als Güterhändler verpflichteten Kunsthändler und –vermittler greift damit nunmehr der bargeld-unabhängige Schwellenbetrag. Kunstvermittler ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt.

 

§ 10 Absatz 6 GwG: Welche Sorgfaltspflichten haben Kunsthändler zu beachten?

Die Regelung setzt den nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) geltenden Schwellenbetrag um. Die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten treffen die nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Verpflichteten, soweit es sich um Mietmakler handelt, nur in Fällen, in denen der Wert der Transaktion 10 000 Euro oder mehr beträgt. Vgl. zur Umsetzung des Schwellenbetrags die Begründung zu § 4 Absatz 4.

Die Regelung definiert die bereits nach bisheriger Rechtslage nach § 10 Absatz 6 a.F. für Güterhändler und die nunmehr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben i und j für Kunsthändler und –vermittler geltenden Schwellenbeträge. Die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten treffen die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 im Kunstsektor Verpflichteten nur in Fällen, in denen der Wert der Transaktion 10 000 Euro oder mehr beträgt.

 

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