Skip to main content

go AML und MaRisk

go AML und MaRisk – Im folgenden Beitrag finden Sie Erläuterungen der FIU zu folgenden Themen:

  • Nutzung des goAML-Web-Portals
  • Meldungen können online auf zweierlei Arten abgegeben werden.
  • Vorgehensweise bei Systemstörungen – Zwei Stunden-Regelungen
  • Nutzung von IT-Systemen (Hardware- und Softwarekomponenten), beim Einsatz von selbst entwickelten Anwendungen (individuelle Datenverarbeitung – „IDV“) sowie für technische Auslagerungen – Nichtanwendung auf goAML

go AML und MaRisk

Nutzung des goAML-Web-Portals – go AML und MaRisk

Die Verdachtsmeldung ist unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und ggf. die zuständige(n) Strafverfolgungsbehörde(n) erfolgen. Da eine einfache briefliche Übersendung in der Regel keine unverzügliche Mitteilung darstellt, ist die Verdachtsmeldung seit 01. Februar 2018 über das goAML-Web-Portal weiterzugeben (www.zoll.de). Hierfür gelten die Regelungen des FIU-Handbuchs goAML Web Portal.

  • Das System goAML ermöglicht den Meldepflichtigen, ihre Meldungen online auf zweierlei Arten abzugeben.
    Die Verdachtsmeldungen können über das Webformular des Meldeportals von goAML an die FIU übermitteln. Dabei können sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und den betreffenden Transaktionen übersichtlich und klar gegliedert eingetragen werden. Als zentrales Element folgt die Eingabe der betreffenden Transaktion. Dort sind die Angaben zu den im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten etc. einzutragen

 

  • Alternativ zur manuellen Erfassung besteht für die Meldepflichtigen die Möglichkeit, die Daten ihrer Verdachtsmeldungen via XML-Upload über goAML an die FIU zu übermitteln.
    Hinweis: Die Abgabe von Verdachtsmeldungen über eine Systemschnittstelle (B2B) ist in Vorbereitung.

 

Vorgehensweise bei Systemstörungen – go AML und MaRisk

Eine entgegen der Form des § 45 Absatz 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres bereits ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax notwendig. Im Ausnahmefall (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei konkreten Gefahren) kann auch vor Ablauf der Frist eine Verdachtsmeldung per Fax übermittelt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.

 

Nichtanwendung der MaRisk auf goAML – go AML und MaRisk

Hierzu hat die FIU folgendes Abstimmungsergebnis mit der BaFin veröffentlicht:

  • Kernstück der IT-gestützten Aufgabenwahrnehmung der FIU ist die von der „Office of Information and Communications Technology“ der Vereinten Nationen speziell für FIUs weltweit entwickelte Software goAML. Diese greift auf international vereinbarte Standards und Schnittstellen für den Datenaustausch zurück und ermöglicht medienbruchfreie Abläufe und integrierte Analysen.
  • Die Software goAML trägt dazu bei, dass die FIU Verdachtsmeldungen schneller analysieren und im Zusammenhang mit anderen Daten oder vergleichbaren Fällen bewerten sowie neue Strategien der Geldwäsche noch frühzeitiger erkennen kann. Die Software goAML erfüllt darüber hinaus die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und berücksichtigt die Vorgaben ordnungsgemäßer Softwareentwicklung. Ihr Einsatz erfolgt unter kontinuierlicher Beachtung der Sicherheitsstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Standards). Der Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der seitens der Verpflichteten übermittelten Daten ist fortlaufend sichergestellt.
  • Weitere Informationen zur Software goAML können Sie den goAML-Broschüren der United Nations – Office on Drugs and Crime (UNODC) entnehmen. Darüber hinaus können Sie sich auf der Website der UNODC über goAML informieren.

 

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin bei Nutzung von IT-Systemen (Hardware- und Softwarekomponenten), beim Einsatz von selbst entwickelten Anwendungen (individuelle Datenverarbeitung – „IDV“) sowie für technische Auslagerungen zu beachten.

Nach gemeinsamer Bewertung von FIU und BaFin finden die MaRisk auf goAML keine Anwendung. Gemäß § 45 Absatz 1 GwG hat die Übermittlung der Verdachtsmeldung an die FIU unter Nutzung von „goAML“ als elektronisches Meldeportal zu erfolgen. Die FIU gewährleistet als staatlicher Systembetreiber, dass goAML ordnungsgemäß, sicher und seinem Zweck entsprechend funktioniert. Mangels Anwendbarkeit der MaRisk sowie aufgrund der gesetzlich verpflichtenden Nutzung von goAML sind für den Einsatz von goAML durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute keine Software- oder Prüfzertifikate erforderlich. Dem entsprechend werden derartige Zertifikate auch nicht durch die FIU zur Verfügung gestellt.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – go AML und MaRisk

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Depot A Management und Asset Management go AML und MaRisk

Bauen Sie für Ihr Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung Ihrer Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der BankenaufsichtDepot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhalten Sie Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen Ihnen anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.

 

Risikomanagement für Unternehmen – go AML und MaRisk

Besonders der Vorstand und die Geschäftsführung, Prokuristen, die kaufmännische Leitung, Fach- und Führungskräfte sowie Beauftragte aus dem Bereichen Risikomanagement, Revision, Controlling, Compliance, Qualitätsmanagement, Unternehmensplanung, Finanz- und Rechnungswesen und aus der Rechtsabteilung finden in den Seminaren Risikomanagement kompakt oder Neue MaRisk – CRD IV – CRR – §25KWG neu ihre persönliche und aktuelle Weiterbildung.

Anti-Geldwäsche, FIU, goAML

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Chaticon